Auf alle Gesellschaften, die als Unternehmensgegenstand oder -Aktivität nur das sog. freie Gewerbe, also „Herstellung, Handel und Dienstleistungen, nicht genannt in Anlagen 1 bis 3 zum Gewerbegesetz“ eingetragen haben, wirkt sich die bahnbrechende Entscheidung des Obersten Gerichts der Tschechischen Republik vom 12. Mai 2021 aus. Danach erfüllt dergestalt definierter Unternehmensgegenstand nicht die Forderung der Bestimmtheit, weil darin nicht offensichtlich ersichtlich ist, worin die Geschäftstätigkeit der jeweiligen Gesellschaft genau besteht. Das freie Gewerbe umfasst nämlich 80 verschiedene Zweige. Auf Grund so bestimmten Unternehmensgegenstandes kann dem Gericht zufolge nicht bestimmt werden, was die Gesellschaft eigentlich macht und deshalb müssen die Gesellschaften dieses Problem beseitigen. Diese Entscheidung wirkt sich daher auf die meisten tschechischen Gesellschaften aus.
Ist im Gesellschaftsvertrag als Unternehmensgegenstand „Herstellung, Handel und Dienstleistungen, nicht genannt in Anlagen 1 bis 3 zum Gewerbegesetz“ angegeben und dies auch im Handelsregister eingetragen, dann steht es im Widerspruch zum Gesetz über öffentliche Register, und dies muss gesetzeskonform abgeholfen werden. Die Unternehmen müssen also ihren Gesellschaftsvertrag/die Satzung dergestalt modifizieren, dass sie darin ihren konkreten Unternehmensgegenstand angeben (egal ob mit Nutzung der Bezeichnung der Zweige – z.B. Nr. 47 – Vermittlung des Handels und Dienstleistungen oder Nr. 48 – Groß- und Einzelhandel nach dem Gewerbegesetz oder anderweitig, mit eigenen Worten). Für diese Änderung ist also notarielle Beurkundung notwendig.
Würden die Gesellschaften für die Änderung nicht selbst Sorge tragen, kann sie das zuständige Registergericht auffordern, den Unternehmensgegenstand innerhalb einer gesetzten Frist zu ändern. Nach Ablauf dieser Frist droht den Gesellschaften Bußgeld in Höhe von bis zu CZK 100.000,00; schlimmstenfalls kann die Gesellschaft sogar mit Liquidation aufgelöst werden.