Veröffentlichung des Jahresabschlusses in der Urkundensammlung

6. 8. 2021

Jede in einem öffentlichen Register (am häufigsten im Handelsregister, Register gemeinnütziger Gesellschaften oder z. B. im Vereinsregister) eingetragene Rechnungseinheit unterliegt der Veröffentlichungspflicht ihres Jahresabschlusses. Unter der Veröffentlichung ist die Einlage des Jahresabschlusses in die Urkundensammlung des Registergerichts, bei dem die entsprechende Rechnungseinheit eingetragen ist, zu verstehen. Im Einklang mit dem Buchführungsgesetz ist die Frist zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses an seine Feststellung durch das zuständige Organ gebunden, d.h. binnen 30 Tagen nach Feststellung, spätestens jedoch binnen 12 Monaten ab dem Bilanzstichtag, d.h. ab dem Ende der Rechnungsperiode. Wird der Jahresabschluss binnen 12 Monaten ohne dessen Feststellung veröffentlicht, ist auch eine Information über die Nichtfeststellung des Jahresabschlusses zu veröffentlichen. Den Jahresabschluss stellt laut Handelskörperschaftsgesetz die Gesellschafterversammlung fest (bzw. das zur Feststellung des Jahresabschlusses berechtigte Organ), die binnen 6 Monaten nach Ende der Rechnungsperiode stattzufinden hat.

Aus Vorstehendem resultiert daher, dass bis spätestens 30.7. alle Rechnungseinheiten, deren Rechnungsperiode mit dem Kalenderjahr identisch ist, ihren Jahresabschluss für das vergangene Kalenderjahr in der Urkundensammlung zu veröffentlichen haben. Nur wenn keine Gesellschafterversammlung stattfindet oder der Jahresabschluss nicht festgestellt wurde, endet die Veröffentlichungsfrist am 31.12. des nachfolgenden Kalenderjahres. Der Vollständigkeit halber merken wir an, dass für die Nichtveröffentlichung des Jahresabschlusses die Strafen nach dem Buchführungsgesetz verhängt werden können.

In diesem Zusammenhang möchten wir auch gerne auf die Änderung verweisen, dass ab dem Jahr 2021 für die bestimmten Rechnungseinheiten die Möglichkeit besteht, der Veröffentlichungspflicht über die Steuerverwaltung in Form einer Anlage der elektronisch eingereichten Steuererklärung nachzukommen. Erstmals kann von dieser Veröffentlichungsform für Jahresabschlüsse für jene Periode Gebrauch gemacht werden, die frühestens am 1.1.2021 beginnt und frühestens am 31.12.2021 endet. Bis dahin hat die Veröffentlichung auf die übliche Weise zu erfolgen, d.h. durch Zusendung des Jahresabschlusses an das zuständige Registergericht in der bestimmten Form.

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