Zum 19.5.2021 wurde der Koordinierungsausschuss Nr. 580/19.05.21 beendet, der die Aufnahme der steuerlichen Abschreibung eines neu errichteten Gebäudes im Anschluss an einen nur für einen Teil des Bauwerkes erlassenen Bauabnahmebescheid thematisiert.
In diesem Koordinierungsausschuss sollte geklärt werden, zu welchem Zeitpunkt und ggf. unter welchen Voraussetzungen man mit der Abschreibung eines neu errichteten Bauwerkes anfangen kann, falls sich der Bauabnahmebescheid nur auf selbständige Nutzung eines Teiles des Gebäudes erstreckt. Im behandelten Fall geht es um den Bau von Büro- und, oder Wohngebäuden im Verfahren des sog. Bauabnahmeminimums / Shell & Core,“ wenn die Innenräumlichkeiten vorerst im elementaren Zustand gelassen werden, d.h. ohne erfolgte baurechtliche Abnahme, und ihre Fertigstellung erst unter Zugrundelegung der Forderung eines konkreten Nutzers erfolgen wird. Die Anpassung der Räumlichkeiten seitens der Vorgaben des Nutzers kann sich in manchen Fällen zeitlich relativ lange hinziehen.
Die Experten, die den Koordinierungsausschuss vorlegten, überlegten drei Lösungsansätze: 1) Beginn der Abschreibung des ganzen Gebäudes auf Grund eines Teilabnahmebescheides, 2) Beginn der Abschreibung des ganzen Gebäudes erst auf Grund des Bauabnahmebescheides für den letzten Gebäudeteil, oder 3) anteilige Abschreibung.
Die Stellungnahme der Generalfinanzdirektion schließt die Möglichkeit der anteiligen Abschreibung aus und genehmigt die Aufnahme der Abschreibung des ganzen Gebäudes auf Grund eines Bauabnahmebescheides für einen Gebäudeteil vorausgesetzt, es handelt sich um solchen Teil, der ein selbständiges Gebäude darstellt, d.h. er umfasst mindestens die gemeinschaftlichen Räume und Technologie. So wie sich grundsätzlich aus dem Grundsatz „Shell and Core“ (Kern und Schale) ergibt.