Neue MwSt.-Regeln für den elektronischen Handel ab dem 1.7.2021

5. 10. 2021

Die ab dem 1. Juli 2021 geltenden neuen Regeln erweitern den Nutzungsbereich der Anlaufstelle (künftig OSS - One Stop Shop) und ermöglichen es Dienstleistern und E-Shop-Betreibern, die „Gegenstände im Fernverkauf“ an Nichtunternehmer verkaufen („B2C“), die in verschiedenen EU-Mitgliedsstaaten fällige MwSt. nur in dem Staat, in dem sich der Dienstleister zum OSS-System registriert, zu erklären und zu entrichten. Auf elegante Weise können so die einzelnen lokalen MwSt.-Anmeldungen durch eine einzige Registrierung ersetzt werden. Das OSS-System wird in drei verschiedenen Regelungen eingeführt:

  • One Stop Shop (OSS) – EU-Regelung
  • One Stop Shop (OSS) – Regelung außerhalb der EU
  • Import One Stop Shop (IOSS) – Einfuhrreglung

OSS – EU-Regelung – umfasst den Fernverkauf von Gegenständen in andere EU-Mitgliedsstaaten und alle grenzüberschreitenden Dienstleistungen an Nichtunternehmer mit Ort des Umsatzes in anderen EU-Mitgliedsstaaten.

Die Novelle der MwSt.-Richtlinie ändert die Regeln für den Versand von Gegenständen innerhalb der EU, wobei neu der Begriff „Fernverkäufe von Gegenständen“ anstelle von „Versand von Gegenständen“ eingeführt wird und neue Regeln für die Bestimmung des Orts des Umsatzes gelten, d.h. in welchem Mitgliedsstaat die Besteuerung erfolgt. Zum 1.7.2021 wurden die einzelnen Schwellenwerte zur Bestimmung des Orts des Umsatzes beim Versand von Gegenständen, die von den Mitgliedsstaaten in Höhe von 35 000 EUR oder 100 000 EUR gewählt werden konnten, aufgehoben. Es wurde nur ein gemeinsamer Schwellenwert in Höhe von 10 000 EUR p.a. für Fernverkäufe von Gegenständen und sog. TBE-Dienstleistungen eingeführt (d.h. Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und elektronisch erbrachte Dienstleistungen an Nichtunternehmer). Bei dessen Überschreitung befindet sich der Ort des Umsatzes im Mitgliedsstaat des Gegenstands-, bzw. Dienstleistungsempfängers. Der Dienstleister kann in einem solchen Fall das vereinfachte OSS-System nutzen.

Der Anwendungsbereich der Sonderregelung wird weiter auf alle grenzüberschreitenden Dienstleistungen an Nichtunternehmer ausgedehnt, wenn sich der Ort des Umsatzes in einem anderen EU-Mitgliedsstaat befindet. Die Möglichkeit, die MwSt. nur in einem EU-Mitgliedsstaat zu erklären und zu entrichten, wird so künftig zum Beispiel, Bau- und Umbauarbeiten, Taxidienste, Restaurantdienste, Eintritte zu Bildungs-, Kultur- und Sportveranstaltungen oder den Warentransport u.a. betreffen.

Vorteile des OSS sind sicher die MwSt.-Abführung in nur einem EU-Mitgliedsstaat auf Quartalsbasis und der Wegfall der lokalen Registrierungspflichten. Trotzdem ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen des OSS kein Recht auf Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann, was die Vorteile der Anmeldung zu diesem System beeinflussen kann. Da im OSS-System die MwSt. für in anderen Mitgliedsstaaten steuerpflichtige Leistungen abgerechnet wird, ist zu beachten, dass auch im OSS-System die Regelungen in den EU-Zielmitgliedsstaaten einzuhalten sind, wie Steuersätze, Regeln für das Ausstellen von Steuerbelegen, Steuerberichtigungen usw.  

OSS – Regelung außerhalb der EU – umfasst alle Typen grenzüberschreitender Dienstleistungen durch eine nicht in der EU ansässige Person an Nichtunternehmer in der EU.

Hier besteht die Möglichkeit der Nutzung des vereinfachten OSS-Systems für Lieferanten, die Dienstleistungen mit Ort des Umsatzes in der EU an Kunden - Nichtunternehmer erbringen.

Einfuhrreglung (IOSS) – umfasst Fernverkäufe von aus Drittstaaten eingeführten Gegenständen, deren tatsächlicher Wert 150 EUR nicht übersteigt, und die unter Nutzung einer von einer in der EU steuerpflichtigen Person betriebenen und den Verkauf erleichternden elektronischen Schnittstelle verkauft werden.

Eine elektronische Schnittstelle ist z. B. ein von einem Dritten betriebener elektronischer Marktplatz, eine digitale Plattform, ein Portal usw. Die Betreiber elektronischer Schnittstellen müssen ab Juli dieses Jahres bei jedem Verkauf darauf achten, in welcher konkreten Stellung sie handeln, und anschließend die sie gegebenenfalls betreffenden Pflichten bestimmen.

Die Richtlinie hebt ab dem 1.7.2021 die MwSt.-Ausnahme für die Einfuhr von Gegenständen in die EU mit einem Wert von weniger 22 EUR auf. Infolge dessen unterliegen künftig alle in die EU eingeführten Gegenstände der MwSt. Wird der Verkauf dieser Gegenstände an Kunden - Nichtunternehmer in der EU über eine von einer in der EU steuerpflichtigen Person betriebene elektronische Schnittstelle erleichtert, so gilt, dass der Verkauf durch die diese Lieferung der Gegenstände erleichternde Person (d.h. digitale Plattform, Betreiber der elektronischen Schnittstelle) und nicht durch den tatsächlichen Lieferanten erfolgt. Der Betreiber der elektronischen Schnittstelle hat somit die MwSt. zu erklären und zu entrichten. Gerade in diesem Fall kann er vom vereinfachten IOSS-System Gebrauch machen und so der Registrierung in mehreren Mitgliedsstaaten aus dem Weg gehen.

Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass die Implementierung der Richtlinie in der Tschechischen Republik noch den Gesetzgebungsprozess durchläuft, sodass die Einfuhr von Gegenständen mit Ort des Umsatzes in der Tschechischen Republik, deren Gesamtwert 22 EUR nicht übersteigt, auch weiterhin mehrwertsteuerbefreit ist, jedoch nur bis zum Vortag des Inkrafttretens der Novelle des MwSt.-Gesetzes.

Werden Gegenstände über eine Plattform von einem Lieferanten mit Sitz oder Betriebsstätte auf dem Territorium der EU verkauft, so wird den Plattformbetreiber in der Mehrzahl der Fälle die neue Pflicht zur Erfassung aller über die von ihm betriebene Plattform abgewickelten Geschäfte treffen, die über 10 Jahre aufzubewahren sind.

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