Am 23. August 2021 wurde in der Gesetzessammlung ein neuer Regierungserlass Nr. 333/2021 Sb. betreffend Intrastat-Meldungen veröffentlicht, der einiges Neues mit sich bringt. Der Regierungserlass wird mit dem 1. Januar 2022 in Kraft treten, die neuen Änderungen fließen also zum ersten Mal in die Meldung für Januar 2022 ein. Welche Hauptänderungen bringt der Erlass?
Nachträgliche auszuweisende Angaben in Verkehrsrichtung Versendung von Waren in ein anderes EU-Mitgliedland
Bei der Verkehrsrichtung Versendung in ein anderes EU-Mitgliedland werden künftig auch das Warenursprungsland und die USt.-Id.Nr. des Kunden ausgewiesen werden müssen. Die Verkehrsrichtung Eingang bleibt unverändert.
Vereinfachte Meldung
Die größte Neuigkeit ist die vereinfachte Meldung, die eine erhebliche Erleichterung bedeutet. Die vereinfachte Meldung können jene Unternehmen in Anspruch nehmen, deren jährlicher Wert an Aus- oder Einfuhrwaren im Rahmen des EU-Mitgliedlandes zwischen 12 bis 20 Mio. CZK liegt, sofern es nicht um Waren geht, die aus der vereinfachten Berichterstattung ausgeschlossen sind. Eine Liste der ausgeschlossenen Waren sollte demnächst auf der Webseite des Tschechischen Statistischen Amtes ČSÚ veröffentlicht werden. Die vereinfachte Meldung ist einmal jährlich für jede Verkehrsrichtung gesondert abzugeben. Sollten die bestehenden Meldeeinheiten diese Möglichkeit in Anspruch nehmen, müssen sie das einmal jährlich tun, und zwar in der Meldung für Januar des jeweiligen Kalenderjahres, d.h. zum ersten Mal für Januar 2022. Andernfalls werden sie über das ganze Kalenderjahr die üblichen monatlichen Meldungen abgeben müssen. Neu entstandene Meldeeinheiten müssen bei dem ersten abzugebenden Bericht eine vereinfachte Meldung abgeben.
Sollte eine Meldeeinheit die Schwelle von CZK 20 Mio. in einer Verkehrsrichtung überschreiten oder sollte sie Handel mit besonderer Warenart aufnehmen, die aus der vereinfachten Meldung ausgeschlossen ist, dann muss sie bis Ende des Kalenderjahres die übliche monatliche Meldung abgeben.
Anhebung des Schwellenwertes für Meldepflicht bei Kleinsendungen
Eine spürbare Entlastung ist auch die Anhebung der Schwelle für Meldepflicht bei Kleinsendungen von EUR 200 auf EUR 400. Eine kleinere Änderung ist z.B. mathematische Aufrundung von Messeinheiten, wenn der Wert 1 überschreitet.