Wir möchten Sie auf ein neues Urteil des Stadtgerichts in Prag (6 Af 20/2020) betreffend die bereits früher diskutierte Verfahrensweise bei der Besteuerung von Mieteinkünften aus Airbnb informieren. Das Gericht schloss sich im Streit eines Betreibers kurzfristiger Vermietung über Airbnb der Auffassung des Finanzamtes an, d. h. der Besteuerungsweise dieser Einkünfte nicht gemäß § 9 des Gesetzes über Steuern vom Einkommen und Ertrag (Mieteinkünfte), sondern gemäß § 7 des Gesetzes über Steuern vom Einkommen und Ertrag als Geschäftseinkünfte aus Unterbringungsdienstleistungen. Die Argumente der Betreiberin kurzfristiger Unterbringungsleistungen, sie würde Unterbringung ohne weitere Dienstleistungen ermöglichen, so dass die Besteuerung § 9 des Gesetzes unterliege, konnten das Gericht nicht überzeugen. Gemäß den Schlussfolgerungen des Gerichts ist eher unwesentlich, ob die Miete als sog. „bloße Miete“ definiert ist, vielmehr geht es darum, wie diese Tätigkeit ausgeführt wird. Über Airbnb angebotene kurzfristige Vermietungen befriedigen nach Auffassung des Gerichts keinen Wohnbedarf, sondern den Bedarf nach Unterbringung. Darüber hinaus beinhaltet die Applikation Airbnb selbst Eigenschaften (Anzeigenwerbung, zeitlich begrenzte Unterbringung, Preiskalkulation pro Tag/Woche), welche auf die Erbringung einer Dienstleistung hindeuten.
Weitere Informationen zu dieser Problematik finden Sie in unseren bereits früher veröffentlichten Artikeln:
Jak zdaňovat poskytování ubytování prostřednictví Airbnb | Schaffer & Partner (schaffer-partner.cz)