Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden - Whistleblowing

4. 11. 2021

Am 17. Dezember 2021 läuft die Frist zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden („Richtlinie“) aus, und zwar im öffentlich- und privatrechtliche Einrichtungen mit mehr als 25 Arbeitnehmern betreffenden Bereich. Diese Personen haben ein internes Meldesystem einzuführen, einstweiliger Termin ist Ende März 2022.

Die Richtlinie selbst setzt sich zum Ziel, Mindestschutzstandards für Personen zu bestimmen, die aufgezählte Verstöße gegen das Unionsrecht melden, die einen der im Anhang der Richtlinie aufgeführten Bereiche betreffen (z. B. öffentliches Auftragswesen, Finanzdienstleistungen, Umweltschutz, Verbraucherschutz, Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten u.a.), die finanzielle Interessen der Union gefährden oder gegen die Binnenmarktvorschriften sowohl im privaten als auch öffentlichen Sektor verstoßen.

Eine der Pflichten der Mitgliedsstaaten ist sicherzustellen, dass Personen des privaten und öffentlichen Sektors Kanäle und Verfahren für interne Meldungen und für Folgemaßnahmen einrichten. Die Richtlinie enthält auch Regelungen für externe Meldungen, Offenlegungen, Schutzmaßnahmen und Sanktionen. Rechte und Rechtsbehelfe können auch nicht aufgehoben oder eingeschränkt werden.

In der Tschechischen Republik sollte diese Problematik laut Regierungsvorlage durch das Gesetz zum Schutz von Whistleblowern geregelt werden, das nach der 1. Lesung nunmehr auf die Verhandlung durch den Aufsichtsausschuss wartet.

Da hierzulande gegenüber Whistleblowern eine eher negative Meinung vorherrscht, besteht der Schutz von Whistleblowern vor allem in der Vermeidung der im Gesetz demonstrativ aufgezählten Repressalien. Das tschechische Gesetz regelt weiter auch mögliche Sanktionen, die durch die Richtlinie nicht geregelt sind.

Der entsprechenden Person, dem sog. Meldekoordinator, kann für Verletzungen ihrer Pflichten eine Geldbuße von 20 bis 100 TCZK und anderen Verpflichteten nach der Art der Verfehlung von 400 TCZK bis 1 Million CZK und gegebenenfalls 3-5 % des Nettoumsatzes für die letzte Rechnungsperiode verhängt werden.

Dritten, die Informationen über die Identität des Whistleblowers bereitstellen, den Whistleblower an einer Meldung hindern oder Informationen geben, die dazu dienen können, den Zweck der Meldung zu vereiteln oder zu gefährden, kann eine Geldbuße von 50 bis 200 TZCK oder in Höhe von 5 % ihres Nettoumsatzes für die letzte Rechnungsperiode verhängt werden.

Der Gesetzgebungsprozess zur Regierungsvorlage des Gesetzes zum Schutz von Whistleblowern wird allerdings wegen den am 8. und 9. Oktober stattfindenden Parlamentswahlen nicht abgeschlossen, sodass die Umsetzung dieser Richtlinie Aufgabe erst der neuen Regierung sein wird. Ob die aktuelle Vorlage beibehalten oder noch geändert wird, bleibt jedoch offen.

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