Durch das Gesetz über das Register der wirtschaftlich Berechtigten ist für alle Unternehmen die Pflicht festgelegt, die Angaben über deren wirtschaftlich Berechtigte innerhalb von 6 Monaten ab Rechtskrafteintritt ordnungsgemäß eintragen zu lassen. Diese Frist ist mit dem 1. Dezember 2021 verstrichen.
Unternehmen, die diese Pflicht noch nicht erfüllt haben, dürfen ihre Gewinnanteile nicht ausschütten und ihre wirtschaftlich Berechtigten dürfen in den Gesellschafterversammlungen/Hauptversammlungen nicht abstimmen, bzw. als Alleingesellschafter beschließen.
Gesellschafter, die selbst Körperschaften sind und die Angaben über ihre wirtschaftlich Berechtigten noch nicht erfasst haben, dürfen weder Dividenden annehmen noch in Gesellschafterversammlungen/Hauptversammlungen abstimmen, bzw. als Alleingesellschafter beschließen. Typisch problematisch stellt sich dann die Situation dar, in der die Gesellschaft entsprechend der vorherigen Regelung als wirtschaftlich Berechtigten eine Person im Leitungsorgan der Gesellschaft eingetragen hat, nun die Definition des wirtschaftlich Berechtigten hat sich geändert und solche Person muss es nicht mehr sein. Dies führt dazu, dass die Eintragung im Register der wirtschaftlich Berechtigten berichtigt werden muss.
Wird eine solche Gesellschaft durch das Gericht zur Nachbesserung aufgefordert, und die Gesellschaft veranlasst die Nachbesserung nicht einmal innerhalb einer durch das Gericht festgelegten Frist, dann begeht sie damit eine Ordnungswidrigkeit, wofür ihr Bußgeld in Höhe von bis zu CZK 500 000 auferlegt werden kann.
Gesellschaften, die eine ordnungsgemäße Eintragung ihrer wirtschaftlich Berechtigten noch nicht veranlasst haben, bzw. die Eintragung in Übereinstimmung mit der neuen Regelung nicht angepasst haben, können wir empfehlen, dies möglichst bald zu tun.