Das Verfassungsgericht hat entschieden, dass Arbeitnehmern für einen Arbeitsunfall eine höhere als die ihnen bislang durch die Regierungsverordnung und das Arbeitsgesetzbuch zuerkannte Entschädigung zusteht.
Erleidet ein Arbeitnehmer einen Arbeitsunfall, infolge dessen seine Gesundheit beeinträchtigt wird, kann er vom Arbeitgeber eine Entschädigung verlangen.
Sollten die gesundheitlichen Probleme des Arbeitnehmers andauern und seine weitere berufliche Verwirklichung erschweren, kann der Arbeitnehmer eine Entschädigung für Beeinträchtigung des Lebensstatus beanspruchen.
Die Höhe des Ersatzes für Beeinträchtigung von Lebensstatus e in arbeitsrechtlichen Beziehungen bestimmt die Regierungsverordnung in Verbindung mit dem Arbeitsgesetzbuch. Demgegenüber wird in Zivilsachen bei der Berechnung der Höhe des Ersatzes für Beeinträchtigung des Lebensstatus vom Bürgerlichen Gesetzbuch und der Methodik des Obersten Gerichtshofs ausgegangen.
Problematisch ist, dass der Entschädigungsbetrag laut Regierungsverordnung in einigen Fällen gegenüber dem nach der Gerichtsmethodik bestimmten Betrag deutlich geringer ausfallen kann. Arbeitnehmer werden daher gegenüber der Situation, dass der Unfall außerhalb des arbeitsrechtlichen Verhältnisses passiert, benachteiligt.
Das Verfassungsgericht hat auf diese Situation in seinem aktuellen Urteil reagiert, wonach unzulässig ist, dass der Ersatz für Arbeitnehmer für Beeinträchtigung der Lebenslage in Form von verminderten Arbeitsfähigkeiten laut Regierungsverordnung geringer wäre, als jemandem bei der Beurteilung nach der allgemeinen zivilrechtlichen Regelung und der Methodik obliegen würde.
Erbringt der Arbeitnehmer im Gerichtsverfahren den Nachweis, dass ihm bei der Beurteilung nach der Methodik des Obersten Gerichtshofs eine höhere Entschädigung für Beeinträchtigung der Lebenslage als aufgrund der Kalkulation nach der Regierungsverordnung obliegen würde, müssen die Gerichte dem Arbeitnehmer eine Entschädigung zumindest in der jeweiligen Höhe zuerkennen, die er in einem zivilrechtlichen Verhältnis nach der Methodik erhalten würde.
Der Arbeitnehmer unterliegt dabei nicht der Behauptungs- und Beweislast, dass bei ihm Umstände eingetreten sind, die seinen Sachverhalt außergewöhnlich machen würden. Es reicht der Hinweis, dass nach der Methodik der Obersten Gerichtsinstanz der Ersatz höher ausfallen würde, als die Regierungsverordnung in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten zuerkennt.