Die Abgeordnetenkammer diskutiert gegenwärtig eine Novelle, durch die in die tschechische Rechtsordnung die Richtlinie über die Digitalisierung im Gesellschaftsrecht umgesetzt werden soll. Zweck sind die Vereinfachung und Beschleunigung der Gesellschaftsgründung innerhalb der EU. Wird die Novelle tatsächlich verabschiedet, soll sie zum 1. Juli dieses Jahres (2022) in Kraft treten. Sie berührt vor allem das Handelskörperschaftsgesetz, das Gewerbegesetz und das Gesetz über öffentliche Register.
Durch die Novelle wird ein gemeinsames europäisches Register ausgeschlossener Personen eingeführt, d.h. Personen, die aus einem der gesetzlichen Gründe als Mitglieds eines gewählten Gesellschaftsorgans nicht bestellt werden dürfen. Dieses Register wird nicht öffentlich sein, Zugang zu ihm werden nur Notare und Gerichte haben und es sollte alle Personen enthalten, die aus irgendeinem Grund von der Ausübung des Amts der Mitglieder gewählter Organe ausgeschlossen sind. Bei der Gründung einer neuen Gesellschaft werden so z. B. die Strafregisterauszüge (Führungszeugnisse) der künftigen Geschäftsführer nicht mehr vorzulegen sein.
Neu ist weiter die Möglichkeit, eine Gesellschaft zu gründen, noch bevor sie die Gewerbeberechtigung erhält (wenn sie eine Gewerbe ausüben sollte). Hier ist allerdings anzumerken, dass, sollte die Gesellschaft diese Berechtigung nicht in der bestimmten Frist nach ihrer Gründung erhalten, das Gericht sie auflösen kann.