Nach dem kürzlich veröffentlichten Urteil des tschechischen Obersten Verwaltungsgerichts vom 23.09.2022 (Afs 328/2021-44) wurde erneut die Notwendigkeit zum Nachweis von in Anspruch genommenen Dienstleistungen zu Zwecken der steuerlichen Abzugsfähigkeit als Betriebsausgabe bekräftigt. Im konkreten Sachverhalt ging es um Aufwendungen für Beratungs- und Vermittlungstätigkeiten, bei der sich die Gerichtsbarkeit den Schlussfolgerungen der tschechischen Finanzverwaltung angeschlossen hat. Nach Auffassung des hiesigen Obersten Verwaltungsgerichts war der Steuerpflichtige nicht imstande nachzuweisen, dass die betreffenden Dienstleistungen in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einkünften des Steuerpflichtigen standen, was eine Nichtabzugsfähigkeit als Betriebsausgabe im Rahmen der Körperschaftsteuererklärung zur Folge hatte.
Vor dem Hintergrund, dass die tschechische Finanzverwaltung dieser Thematik in Betriebsprüfungen eine immer größere Aufmerksamkeit schenkt, empfehlen wir den Steuerpflichtigen eine detaillierte Dokumentation sämtlicher in Anspruch genommener Dienstleistungen zu führen. Es ist nicht ausreichend lediglich einen Vertrag über die beanspruchten Dienstleistungen nebst dazugehöriger Rechnung und entsprechendem Zahlungsbeleg über die Entrichtung des vertraglich vereinbarten Dienstleistungspreises aufzubewahren, der Steuerpflichtige muss darüber hinaus vielmehr darlegen können, dass es tatsächlich zur Realisierung der Dienstleistungen gekommen ist und diese dem Unternehmensgegenstand des Steuerpflichtigen auch dienen.