Anhebung des Schwellenwertes zur Umsatzsteuerregistrierung in der Tschechischen Republik wird konkreter

9. 11. 2022
Anhebung des Schwellenwertes zur Umsatzsteuerregistrierung in der Tschechischen Republik wird konkreter

Nachdem wir bereits in unseren Aktualitäten vom 15.05.2022 über den vom tschechischen Finanzministerium eingelegten Gesetzesentwurf zur Erhöhung des Umsatzes betreffend die gesetzlich verpflichtende Registrierung als umsatzsteuerlicher Unternehmer von 1 Mio. CZK auf 2 Mio. CZK berichtet haben, wurde diese Gesetzesinitiative mittlerweile vom Abgeordnetenhaus verabschiedet und liegt nunmehr zur Erörterung im Senat vor. Die Novelle sollte aller Voraussicht nach zum 1. Januar 2023 Gesetzeswirkung entfalten.

Die Erhöhung des Schwellenwerts ergibt sich ebenfalls aus der novellierten Mehrwertsteuerrichtlinie des Europäischen Kommission, welche den Mitgliedsstaaten ab dem Jahr 2025 eine Anhebung des Schwellenwerts zur verpflichtenden Umsatzsteuerregistrierung auf bis zu 85.000 EUR gestattet. Sinn und Zweck dieser Änderung ist in erster Linie eine Reduzierung des Administrationsaufwands bei Kleinunternehmen.

Die tschechische Gesetzesnovelle umfasst unter anderem die Aufhebung der Registrierung auf Antrag des Steuerpflichtigen und von Amts wegen bei Nichterreichung des Schwellenwertes von 2 Mio. CZK innerhalb eines Zeitraums von 12 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten. Übergangsbestimmungen regeln weiterhin solche Fälle, in denen der Steuerpflichtige, der kein zur Umsatzsteuer registrierter Unternehmer ist, zum Ende des Jahres den alten Schwellenwert von 1 Mio. CZK, jedoch nicht den zukünftig geltenden Schwellenwert von 2 Mio. CZK erreicht. In solchen Konstellationen kann der Steuerpflichtige selbst entscheiden, ob dieser sich als umsatzsteuerlicher Unternehmer registrieren möchte oder nicht. Ferner umfasst die tschechische Gesetzesnovelle solche Fälle, in denen ein bereits zur Umsatzsteuer registrierter Unternehmer den zukünftig geltenden Schwellenwert von 2 Mio. CZK nicht erreichen wird. In einem solchen Fall besteht die Möglichkeit, sich innerhalb von 5 Tagen ab Inkrafttreten der Gesetzesnovelle sich mittels Einreichung eines entsprechenden Antrags von der Umsatzsteuer deregistrieren zu lassen.

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