Der EuGH hat in seinem Urteil vom 6. Oktober 2022 in der Rechtssache C-293/21 seine bisherige Rechtsprechung betreffend die Verpflichtung zur Korrektur der Vorsteuer bekräftigt.
Im konkreten Sachverhalt ging es um die Fragestellung, ob eine Verpflichtung zur Vorsteuerkorrektur für in Anspruch genommenen Sachgegenständen und Dienstleistungen besteht, wenn das Unternehmen in Liquidation getreten ist und die Deregistrierung von der Umsatzsteuer beantragt hat.
Dies aktuelle Entscheidung bestätigt die bisherige Rechtsprechung des EuGH, wonach das Recht zum Vorsteuerabzug erhalten bleibt, wenn die beabsichtigte wirtschaftliche Tätigkeit entweder nicht zur Erzielung bestimmter zum Vorsteuerabzug berechtigter Leistungen führt, oder der Steuerpflichtige die erworbenen Vorleistungen wegen von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht zur Realisierung von zum Vorsteuerabzug berechtigten Leistungen verwendet.
Gleichzeitig ist das Ergebnis der Gerichtsentscheidung eine dahingehende Auslegung der Artikel 184 bis 187 der Mehrwertsteuerrichtlinie, dass ein Steuerpflichtiger grundsätzlich zur Korrektur der Vorsteuer auf erworbene Sachgegenstände und Dienstleistungen verpflichtet werden kann, wenn nicht mehr beabsichtigt ist, diese Leistungen für die Herstellung von Investitionsgütern im Rahmen einer steuerpflichtigen wirtschaftlichen Tätigkeit zu verwenden, da der Eigentümer des steuerpflichtigen Unternehmens beschlossen hat, in Liquidation zu treten und einen Antrag auf Deregistrierung als mehrwertsteuerpflichtige Personen bei der zuständigen Finanzverwaltung zu stellen.
Die Gründe für den Liquidationseintritt und somit der Einstellung der beabsichtigten steuerpflichtigen wirtschaftlichen Tätigkeiten waren zunehmende Verluste, fehlende Aufträge und Zweifel des Eigentümers an der Rentabilität der wirtschaftlichen Tätigkeit, und haben laut Urteilsbegründung keine Auswirkungen auf die Pflicht des Unternehmens zur Vorsteuerkorrektur, sofern der Steuerpflichtige endgültig nicht mehr die Absicht hat, die in Anspruch genommene Leistungen für steuerpflichtige Umsätze zu verwenden.
Nach Ansicht des EuGH gestaltet sich die Situation jedoch anders, wenn der Steuerpflichtige vor Liquidationseintritt die ihm gehörenden Vermögenswerte zur Begleichung von bereits entstandenen Schulden veräußert.