Am 22. September 2022 erließ der Gerichtshof der Europäischen Union ein Urteil, das sich mit der Erstattung der Kosten für außergerichtliche Verbraucherrechtsstreitigkeiten durch die Verbraucher befasst.
Das Gesetz Nr. 634/1992 Slg. über den Verbraucherschutz befasst sich mit der Frage der außergerichtlichen Verbraucherstreitigkeiten in der Tschechischen Republik. Diesem Gesetz zufolge tragen sowohl der Verkäufer als auch der Verbraucher ihre eigenen Kosten. Die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten (in der Tschechischen Republik insbesondere vor der tschechischen Handelsaufsichtsbehörde) ist nicht gebührenpflichtig. Die tschechischen Rechtsvorschriften stehen daher im Einklang mit dem Grundsatz der Effizienz. Die außergerichtliche Streitbeilegung, wie sie in der Tschechischen Republik verstanden wird, soll zu einer Einigung zwischen den Parteien führen und ist daher kein Mittel, um eine autoritative Entscheidung zu treffen. Der Ausschluss der Möglichkeit, einer der Parteien die Kosten aufzuerlegen, schließt nicht aus, dass der Verbraucher innerhalb eines Monats vom Verkäufer die Erstattung der Kosten verlangen kann, die ihm durch die Ausübung seiner Verbraucherrechte entstanden sind.
Mit dem Urteil des EU-Gerichtshof wurde eine Vorabfrage des spanischen Gerichtshofs beantwortet, ob die Auferlegung der Kosten eines außergerichtlichen Rechtsstreits an einen Verbraucher zur Feststellung einer missbräuchlichen Vertragsklausel eine abschreckende Wirkung hat. Eine missbräuchliche Klausel in einem Verbrauchervertrag ist eine Klausel, die nicht individuell ausgehandelt wurde und die "entgegen dem Gebot der Billigkeit ein erhebliches Ungleichgewicht der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien zum Nachteil des Verbrauchers verursacht". Dazu gehören beispielsweise Vereinbarungen, die dem Verbraucher eine unbedingte Leistungspflicht auferlegen, während der Verkäufer oder Dienstleistungserbringer seine Leistung an eine Bedingung knüpft, deren Erfüllung allein von seinem eigenen Willen abhängt; Vereinbarungen, die die Abtretung des Vertrags ohne Zustimmung des Verbrauchers gestatten; Vereinbarungen, die den Preis erst zum Zeitpunkt der Lieferung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen festlegen; Vereinbarungen, die die einseitige Änderung einer Vertragsklausel ohne einen im Vertrag angegebenen vernünftigen Grund gestatten; oder unverhältnismäßige Strafen für den Verbraucher bei Vertragsbruch.
Nach Auffassung des Gerichtshofs liegt kein Verstoß gegen den Grundsatz der Effektivität vor, wenn die Gerichte der Mitgliedstaaten dem Verbraucher die Kosten des Verfahrens auferlegen. Wird jedoch die Bösgläubigkeit des Verkäufers im Laufe des Verfahrens nachgewiesen, muss das Gericht dem Verkäufer die Kosten auferlegen.
Auch die Verfahrenskosten sollten für den Verbraucher nicht so hoch sein, dass er sich nur schwer gegen missbräuchliche Absprachen wehren kann.