In der Tschechischen Republik und in Deutschland haben sich bisher kritische Stimmen durchgesetzt, die sich der politischen Entscheidung zur Einführung von Sammelklagen wirksam widersetzt haben.
In der Tschechischen Republik gibt es diese Möglichkeit noch nicht, das Gesetz über Sammelklagen wurde in der letzten Legislaturperiode nicht einmal in erster Lesung beschlossen.
Die lange diskutierte und politisch schwierig durchzusetzende Richtlinie über Verbandsklagen wurde schließlich verabschiedet. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Richtlinie bis zum 25. Dezember 2022 umzusetzen. Die nationalen Rechtsvorschriften müssen spätestens am 25.06.2023 in Kraft treten.
In der Tschechischen Republik bereitet die Regierung nach anfänglicher Ablehnung einen als minimalistisch bezeichneten Entwurf vor. Die konkretere Form ist noch nicht veröffentlicht worden, aber es steht fest, dass die Umsetzungsfrist in der Tschechischen Republik nicht eingehalten wird.
Nach den europäischen Rechtsvorschriften können nur berechtigte Subjekte, wie etwa Verbraucherorganisationen, Sammelklagen erheben.
Wenn die berechtigten Subjekte grenzüberschreitende Klagen einreichen, müssen sie harmonisierte Kriterien erfüllen - sie müssen nachweisen, dass sie eine öffentliche Tätigkeit ausüben, ein bestimmtes Maß an Stabilität aufweisen und eine gemeinnützige Organisation sind. Um eine nationale Klage zu erheben, müssen sie lediglich die in den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats festgelegten Kriterien erfüllen. Der deutsche Entwurf sieht vor, dass es sich um Verbraucherorganisationen und nicht etwa um Anwaltskanzleien handeln wird.
Die Richtlinie legt das Loser-Pays-Prinzip als eine der grundlegenden Verfahrensgarantien für beide Seiten von Sammelklagen fest, wobei die Verpflichtung zur Kostentragung durch die unterlegene Partei potenzielle Kläger davon abhält, ungerechtfertigte Klagen einzureichen, und die Durchsetzung begründeter Sammelklagen fördert. Das entspricht also den Standardkonditionen des Prozesskostenersatzes. Eine weitere Regel gegen den Missbrauch von stellvertretenden Klagen ist der Ausschluss des so genannten Strafschadensersatzes, wie es vom angelsächsischen Recht bekannt ist.
Die praktische Anwendbarkeit des neuen Instituts wird in hohem Maße von den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie abhängen. So ist beispielsweise die zur Diskussion stehende deutsche Gesetzesinitiative politisch heftig umstritten, wobei der Streitpunkt der Zeitpunkt ist, zu dem Verbraucher einer Klage nach dem so genannten Opt-in-Prinzip beitreten können - nur aktive Verbraucher, die geschädigt wurden, werden in dem Verfahren vertreten, und der unternehmensfreundliche Vorschlag lässt den Beitritt nur bis zu der Einleitung des erstinstanzlichen Verfahrens zu, sodass der Ausgang des Verfahrens noch nicht vorhersehbar sein wird (im Gegensatz zum US-Modell, bei dem Verbraucher automatisch vertreten werden, wenn ihre Rechte verletzt wurden).
Die Kompromisslösung in Deutschland, die Musterfeststellungsklage, welche es als Reaktion auf Dieselgate einer Gruppe von Verbrauchern erlaubte, festzustellen, ob ein Rechtsverstoß vorlag oder ob ein bestimmter Anspruch auf finanzielle Entschädigung bestand, erlaubte nicht das Wesentliche, nämlich aus einer gewissen, durch die Zahl der Kläger gegebenen Position der Stärke heraus eine angemessene Entschädigung zu erwirken. Eine oft gewählte Verfahrensstrategie besteht dann darin, einen außergerichtlichen Vergleich mit einer Partei abzuschließen, wenn ein bestimmter Rechtsstreit im Gerichtsverfahren zu verlieren droht. Die Bedingungen eines solchen Vergleichs werden in der Regel unter einer Vertraulichkeitsklausel ausgehandelt und der Vergleich kann zur Abwendung des Risikos führen, viele andere zu entschädigen und möglicherweise die Verjährung von Ansprüchen anderer zu erreichen (die Musterfeststellungsklage hemmt die Verjährung).