Der EuGH hat sich zur Vorsteuerabzugsberechtigung bei Anbietern von Tankkarten, mit den auch Kraftstoffe in anderen EU-Mitgliedsstaaten erworben werden können, ausführlich in seinen Urteilen vom 15.5.2019 (Az. C-235/18) und 18.3.2021 (Az. C-48/20) geäußert.
In dem erstgenannten EuGH-Urteil vom 15.5.2019 stellte ein österreichisches Transportunternehmen seinen in anderen EU-Mitgliedsstaaten ansässigen Tochtergesellschaften Tankkarten zum Erwerb von Kraftstoffen zur Verfügung, auf welche zusätzlich eine Gewinnmarge und lokaler Umsatzsteuer berechnet wurde. Der EuGH entschied, dass es sich dabei in dem vorliegenden Sachverhalt um die Gewährung eines der Kreditvermittlung ähnlichem Finanzierungsinstruments handelt, mit der Rechtsfolge, dass solche Dienstleistung als von der Umsatzsteuer befreit, angesehen werden.
Im zweiten erwähnten Urteil vom 18.3.2021 hat der EuGH einem litauischen Unternehmen, welche litauischen Transportunternehmen Tankkarten zur Verfügung stellte, mit denen Kraftstoffe in Polen erworben werden konnten, aus denselben aufgeführten Gründen wie im Urteil vom 15.5.2019, das Recht auf Vorsteuerabzug verwehrt.
Der Mehrwertsteuer-Ausschuss der Europäischen Kommission hat nun ein Arbeitspapier zu diesem Themenkomplex herausgegeben, in dem festgestellt wird, dass der Anbieter von Tankkarte in Form eines Buy-Sell-Geschäfts zu keinem Zeitpunkt eine rechtliche Verfügungsmacht über den Kraftstoff erwirbt, sondern lediglich den Erwerb des Kraftstoffs finanziert und es sich daher um eine von der Umsatzsteuer befreite Finanzierungsdienstleistung handelt. Im Falle einer Kommissionskonstellation liegt nach Ansicht des Mehrwertsteuer-Ausschusses jedoch eine Lieferfiktion zugrunde, wodurch bei einer solchen Struktur die Voraussetzungen eines Reihen-Liefergeschäfts als erfüllt angesehenen werden können.
Eine Stellungnahme der tschechischen Finanzverwaltung zum beschriebenen Arbeitspapier steht derzeit noch aus.