Möglichkeit der grenzüberschreitenden Erbringung von Steuerberatung – Diskussion in Tschechien und Deutschland

3. 1. 2023
Möglichkeit der grenzüberschreitenden Erbringung von Steuerberatung – Diskussion in Tschechien und Deutschland

Eine der Grundfreiheiten, die das EU-Recht im Rahmen des einheitlichen Binnenmarkts garantiert, ist der freie Dienstleistungsverkehr, der zur einfacheren Umsetzung von einer ganzen Reihe sekundärer Rechtsvorschriften begleitet wird. Trotzdem ist nicht ausgeschlossen, dass es ein Mitgliedsstaat ablehnt, einen ausländischen Dienstleistungsanbieter auf seinem Territorium mit Verweis auf die Nichterfüllung der Voraussetzungen nach inländischem Recht anzuerkennen. Dem Europäischen Gerichtshof (im Folgenden „EuGH“) wurde so ein Streit zwischen dem Bundesfinanzhof und einer Steuerberatung an deutsche Mandanten in den Niederlanden anbietenden Gesellschaft vorgelegt.

In diesem Streit kollidiert die unterschiedliche Praxis der EU-Mitgliedsstaaten zu den Anforderungen an Fachkundigkeit und Berufsqualifikation der Steuerberater. Während auf der einen Seite Mitgliedsstaaten stehen, die keine besonderen Voraussetzungen für ausländische Anbieter regeln, als Beispiel können die bereits erwähnten Niederlanden dienen, stehen auf der anderen Seite Länder, welche die Erfüllung bestimmter Voraussetzungen zum Schutz der Steuerberatungsleistungen nutzenden Personen verlangen. Unter diese zweite Kategorie fallen auch Tschechien oder Deutschland.

Obgleich die Absicht der Staaten, die Steuerberatungsempfänger vor falschen Ratschlägen zu schützen oder so Steuerhinterziehungen zu vermeiden, in seiner vorstehend erwähnten Entscheidung auch der EuGH anerkannt hat, hat er hier zugleich die Auflage bestimmt, dass die an ausländische Steuerberater gestellten Anforderungen nicht das zwingend notwendige Maß überschreiten dürfen. Mit anderen Worten muss der Staat, in dem die Dienstleistung erbracht wird, der Ausbildung oder den Erfahrungen aus einem anderen Mitgliedsstaat Berücksichtigung schenken.

In dieser Hinsicht ist die tschechische rechtliche Regelung der Regelung in Deutschland sehr ähnlich. Berücksichtigt wird vor allem der Zeitfaktor der Steuerberatung, aufgrund dessen beide Regelungen zwei Typen von Dienstleistern unterscheiden, den niedergelassenen und Gassteuerberater. Während es sich im ersten Fall um die kontinuierliche Dienstleistungserbringung durch einen ausländischen Steuerberater im Staat des Empfängers dieser Dienstleistungen handelt, erfolgt die Tätigkeitsausübung bei einem Gastdienstleister nur gelegentlich, auch ohne Überschreiten der Staatsgrenze.

Ein in Tschechien niedergelassener Steuerberater muss im Verzeichnis der tschechischen Steuerberaterkammer eingetragen sein, aufgrund seines eigenen Antrags und nach Nachweis der fachlichen Qualifikation und Praxis. In Ausnahmefällen kann das Ablegen einer Anerkennungsprüfung verlangt werden, deren Bedingungen ebenfalls die Kammer bestimmt. Analoge Bedingungen gelten auch in Deutschland, wobei ausländische Berater wählen können, ob sie eine normale, für alle Interessenten gleiche Prüfung oder eine sog. „Eignungsprüfung“ ablegen, in der die Steuerberaterkammer die Anträge der Personen aus der EU/EWR, die bereits eine gewisse Qualifikation in diesem Zweig aus ihrem Heimatland besitzen, individuell beurteilt.[1]

Gassteuerberater haben in Tschechien der tschechischen Steuerberaterkammer einen Nachweis der fachlichen Qualifikation und Praxis vorzulegen, analog wie ein niedergelassener Berater. Hat die Kammer Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Dokumente, kann sie sich an die zuständige Stelle des ausstellenden Mitgliedsstaates wenden und um Bestätigung der Echtheit bitten, im umgekehrten Fall nimmt sie die Registrierung vor und stellt die Bescheinigung mit ihrer Gültigkeitsdauer aus. Auch in Deutschland unterliegt ein Gassteuerberater der Meldepflicht bei der zuständigen Bundeskammer nach seiner Staatszugehörigkeit und der Pflicht zum Nachweis seiner fachlichen Qualifikation, aufgrund dessen er anschließend im Berufsregister der Kammer eingetragen wird. Die Meldepflicht ist alljährlich zu verlängern und weiter eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.[2]

Obgleich momentan keine einheitliche rechtliche Regelung auf EU-Ebene existiert, initiiert die Europäische Kommission zumindest das Treffen gemeinsamer Vorkehrungen, um die missbräuchliche Nutzung dieser Dienstleistungen zu ahnden, was letztlich auch zu einer Verringerung der Unterschiede in den rechtlichen Regelungen der EU-Mitgliedsstaaten führen kann.

Abschließend merken wir an, dass dies analog auch für Juristen und die Dienstleistungserbringung in anderen EU-Staaten gilt. In beiden Fällen kann eine solche grenzüberschreitende Beratung für die Mandanten von Vorteil sein, wenn Expertise aus mehreren Ländern notwendig ist.


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