Änderung der Frist zur Einreichung der Folgekontrollmeldung auf Aufforderung der Steuerverwaltung

9. 1. 2023
Änderung der Frist zur Einreichung der Folgekontrollmeldung auf Aufforderung der Steuerverwaltung

Im Rahmen des Steuerpakets für das Jahr 2023 wurde auch die Reaktionszeit auf die Aufforderung der Steuerverwaltung zur Einreichung der Folgekontrollmeldung geändert.

Hat die Steuerverwaltung Zweifel an der Echtheit oder Vollständigkeit der in der Kontrollmeldung gemachten Angaben und sendet sie dem Steuerzahler eine Aufforderung zu, so hat der Steuerzahler laut heutiger Regelung 5 Werktage nach ihrer Zustellung, um auf sie in Form einer Folgekontrollmeldung zu reagieren. Bei Nichteinhaltung dieser Frist droht eine Geldbuße von 30 000 CZK.

Ab dem 1.1.2023 wird gelten, dass sich bei Zusendung der Aufforderung in die Data-Box die Frist zur Einreichung der Folgekontrollmeldung auf 17 Kalendertage nach ihrem Eingang in die Data-Box verlängert.

Zu unterscheiden sind dabei die Begriffe Zustellung und Eingang. Als Zustellung gilt der Zeitpunkt, an dem sich der Nutzer in die Data-Box anmeldet, bzw. gilt die Zustellungsfiktion am zehnten Tag nach Eingang. Eingang hingegen ist die Verfügbarkeit der Datennachricht in der Data-Box, d.h. der Moment, an dem der Adressat sie erstmals abrufen kann.

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