Ab dem 15.01.2023 ist es nach einer Änderung des Gewerbegesetzes und des Gesetzes über die öffentlichen Register möglich, Handelsgesellschaften ohne Gewerbeschein zu gründen, d.h. die Eintragung im Handelsregister durchzuführen.
Die Änderung dieser Gesetze war eine Folge der Verpflichtung zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie. Bei der Ausarbeitung des Gesetzes hat die Regierung jedoch auch von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, das Verfahren zur Gründung von Gesellschaften zu vereinfachen. Mit der Novelle wurde also die Bedingung des vorherigen Erwerbs einer Gewerbeberechtigung zum Zwecke der Errichtung einer Gesellschaft und deren Eintragung in das Handelsregister gestrichen (wenn die Gründungsurkunde der Gesellschaft, z.B. die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag, als Unternehmensgegenstand eine gewerbliche Tätigkeit enthält, die nur auf Grundlage einer Gewerbeberechtigung ausgeübt werden kann).
Die Unternehmen können also schon früher tätig werden, jedoch gilt nach wie vor, dass sie erst nach Erhalt eines Gewerbescheins gewerbsmäßig tätig werden können.
In der Praxis bedeutet diese Änderung, dass, sobald der Firmengründer alle notwendigen Dokumente vorbereitet hat (wie z.B. die Zustimmung zum Sitz oder die eidesstattliche Versicherung und Zustimmung zur Eintragung in das Handelsregister des Geschäftsführers usw.), es nun möglich ist, eine einfache Gesellschaft innerhalb eines Tages und unter bestimmten Bedingungen zu errichten, ohne ein Notariat aufsuchen zu müssen (mehr zu diesem Thema in unserem Artikel GmbH-Gründung online- in Deutschland eine Realität, wie sieht die Praxis in der Tschechischen Republik aus?).