Die steigende Inflation hat sich auch erheblich auf die Wohnungspreise ausgewirkt, und einige Vermieter haben die Mieten bereits erhöht. Dies geschieht meist auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen den Parteien im Mietvertrag, der sogenannten Inflationsklausel, oder nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Wenn der Mieter also einen Vorschlag des Vermieters zur Erhöhung der Miete erhält, sollte er zunächst im Mietvertrag nachsehen, ob eine Indexierung zwischen den Parteien vereinbart wurde. Diese vertragliche Regelung der Parteien hat Vorrang vor den gesetzlichen Bestimmungen. Allerdings gilt auch hier ein erhöhter Rechtsschutz für den Mieter und es gibt bestimmte Formvorschriften für die Inflationsklausel, die eingehalten werden müssen. So muss z.B. angegeben werden, für welche Inflationsarten die Klausel gilt oder zu welchem Zeitpunkt die Erhöhung erfolgen soll. Der Vermieter kann die Miete jedoch höchstens einmal im Jahr erhöhen, wobei er nicht dem Mieter die Erhöhung im Voraus ankündigen muss, obwohl dies im Hinblick auf mögliche zukünftige Missverständnisse zu empfehlen wäre.
Ist im Vertrag keine Indexierung vorgesehen, kann der Vermieter die Miete einseitig erhöhen, es sei denn, die Parteien haben dies zuvor im Vertrag ausgeschlossen, sofern die gesetzlich vorgeschriebenen Regeln eingehalten werden, d. h. die Schriftform eines solchen Vorschlags muss eingehalten werden, die Höhe der neuen Miete muss auf einem Niveau festgesetzt werden, das mit der ortsüblichen Miete vergleichbar ist, und die neue Miete darf einschließlich etwaiger Erhöhungen in den vorangegangenen drei Jahren 20 % nicht überschreiten. Ausnahmen von dieser Regel sind Fälle, in denen die Miete aufgrund von baulichen Veränderungen erhöht wird, die die Qualität der Wohnung verbessern oder zu Energie – oder Wassereinsparungen geführt haben.
Wie das Oberste Gericht in seiner Entscheidungspraxis festgelegt hat, kann die Zustimmung zur Erhöhung innerhalb einer Frist von zwei Monaten auf zwei Arten zum Ausdruck gebracht werden, entweder durch schriftliche Zustimmung gegenüber dem Vermieter ab dem Datum des Eingangs des Vorschlags oder stillschweigend, wenn der Mieter die erhöhte Miete ab dem dritten Kalendermonat nach dem Eingang der Mieterhöhung zahlt.
Stimmt der Mieter innerhalb von 2 Monaten weder schriftlich noch durch Zahlung zu, hat der Vermieter binnen 3 Monaten nach Ablauf dieser Frist das Recht, einen Gerichtsantrag zu stellen, damit das Gericht die Höhe der neuen Miete nach der orts- und zeitüblichen Höhe festsetzt.
Bei einer Mieterhöhung auf der Grundlage des Gesetzes gerät der Mieter also nicht in Verzug, wenn er die Miete in der bisherigen Höhe zahlt. Der Mieter ist auch nicht verpflichtet, Klage zu erheben, wenn er mit der Mieterhöhung nicht einverstanden ist. Wenn er der höheren Miete nicht zustimmen will, sollte er nicht anfangen, die höhere Miete zu zahlen - damit würde er der Erhöhung genehmigen. Auf der anderen Seite soll man in Betracht ziehen, dass falls der Vermieter mit dem Gerichtsantrag Erfolg hat, kann die Miete sogar höher sein, als ursprünglich vorgeschlagen.