Die derzeitigen Sommertage und die Hitze können indirekt zu einem erhöhten Konsum von alkoholischen Getränken (d. h. insbesondere vom Bier) anregen, während der Konsum alkoholischer Getränke während der Arbeitszeit EU-weit in der Regel ohne weiteres als einer der Kündigungsgründe für das Arbeitsverhältnis gilt. Allerdings widerlegt ein vor kurzem ergangenes Urteil des spanischen Gerichts von Murcia diese Schlussfolgerung und liefert interessante Argumente dafür, die wir im Folgenden gemeinsam erörtern werden. Schließlich werden wir auch die aktuelle Rechtsprechung der tschechischen Gerichte in Bezug auf den Konsum alkoholischer Getränke während der Arbeitszeit als Kündigungsgrund darstellen.
In dem oben genannten spanischen Gerichtsurteil ging es um einen Elektriker, der während einer Schicht bis zu drei Liter Bier pro Tag trank. Nachdem dem Elektriker im Jahr 2021 wegen Alkoholkonsums während der Arbeitszeit gekündigt worden war, klagte er vor Gericht. Das Gericht stellte fest, dass die Kündigung unwirksam war und dass sein Arbeitgeber verpflichtet war, ihn weiter zu beschäftigten oder ihm eine Entschädigung in Höhe von 47.000 Euro zu zahlen.
Das Gericht begründete seine Entscheidung insbesondere damit, dass der Arbeitnehmer die alkoholischen Getränke nur gleichzeitig mit dem Essen in den Arbeitspausen konsumierte, während es allgemein bekannt ist, dass der Konsum von Alkohol während Essen dessen Wirkung mindert. Das Gericht berücksichtigte auch die Tatsache, dass der Arbeitnehmer keine Anzeichen von Trunkenheit zeigte und dass es keinen Schaden gab, der kausal mit dem Konsum alkoholischer Getränke zusammenhing. Schließlich betonte das Gericht unter anderem, dass das Wetter und die Sommerhitze, die in der Stadt herrschten, und der damit verbundene erhöhte Durst berücksichtigt werden müssen.
Nach tschechischem Recht stellt der Alkoholkonsum während der Arbeitszeit bis auf wenige Ausnahmen eine Verletzung der Pflichten des Arbeitnehmers dar und kann unter einen der Kündigungsgründe subsumiert werden. Ausnahmen gelten für Arbeitnehmer, die unter ungünstigen mikroklimatischen Bedingungen arbeiten (z. B. Glasbläser) oder wenn der Konsum alkoholischer Getränke zur Erfüllung der Arbeitsaufgaben gehört (z. B. Bierbrauer). Nach Ansicht des Obersten Gerichts der Tschechischen Republik ist es jedoch nicht unbedingt erforderlich, bei einem Verstoß eines Arbeitnehmers gegen diese Verpflichtung vom Grundsatz der Nulltoleranz auszugehen, sondern es ist immer angebracht, die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. So ist es nicht wichtig, festzustellen, dass der Arbeitnehmer unter Alkoholeinfluss steht, sondern es muss ermittelt werden, ob der Alkoholspiegel so hoch ist, dass er die geistigen Funktionen und die allgemeine Wachsamkeit des Arbeitnehmers beeinträchtigt.
Neben der Kündigung und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der Alkoholkonsum während der Arbeitszeit beispielsweise mit einer unterschiedlichen Höhe des Schadensersatzes für den vom Arbeitnehmer verursachten Schaden verbunden. Wenn ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber fahrlässig einen Schaden zufügt, ist er im Allgemeinen verpflichtet, den Arbeitgeber bis zu einem Betrag zu entschädigen, der das 4,5-fache seines durchschnittlichen Monatsverdienstes nicht übersteigt. Diese Begrenzung des Höchstbetrags gilt jedoch nicht, wenn der Arbeitnehmer den Schaden in betrunkenem Zustand oder nach dem Missbrauch anderer Rauschmittel verursacht hat. Wenn Sie im Sommer Durst haben, sollten Sie sich überlegen, ob Sie ihn mit Bier stillen wollen.