Betriebssportveranstaltungen: Kann eine Verletzung als Arbeitsunfall angesehen werden?

26. 6. 2023
Betriebssportveranstaltungen: Kann eine Verletzung als Arbeitsunfall angesehen werden?

Eine Verletzung bei einer Betriebssportveranstaltung muss nicht immer eine arbeitsbedingte Verletzung sein. Arbeitgeber haften daher nicht immer für die negativen Folgen eines möglichen (Arbeits-)Unfalls. Zu diesem Ergebnis kam vor wenigen Monaten das Landessozialgericht Berlin und folgte damit einem ähnlich lautenden Urteil des Bundessozialgerichts in Deutschland.

Voraussetzung für einen Arbeitsunfall ist, dass er sich entweder bei einer betrieblichen Veranstaltung oder beim Betriebssport ereignet hat. Das Landessozialgericht Berlin hat sich in seiner Entscheidung unter anderem mit den verschiedenen Merkmalen befasst, die eine Betriebsveranstaltung oder ein Betriebssport aufweisen muss, um einen Arbeitsunfall zu begründen. Eines der wichtigsten Merkmale ist die Regelmäßigkeit und der Ausgleichszweck der Gesundheitsförderung solcher Veranstaltungen. Nach Auffassung des Landessozialgerichts Berlin muss auch die Förderung des sozialen Zusammenhalts, die von solchen Veranstaltungen ausgehen soll, aus der Durchführung solcher Veranstaltungen ersichtlich sein. Ein weiteres Merkmal ist unter anderem, ob die Teilnahme an der Veranstaltung für die Beschäftigten freiwillig ist und wie viele Beschäftigte die Veranstaltung interessant und attraktiv finden. Das Gericht berücksichtigte auch, ob der Arbeitgeber selbst der Organisator der Veranstaltung war und ob es möglich war, dass Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers daran teilnahmen.

Ob es sich also um einen Unfall bei einem Betriebsfußballspiel oder um ein vom Arbeitgeber organisiertes Rollschuhrennen handelt, es ist immer der Einzelfall zu beurteilen und zu vergleichen, ob die Veranstaltung selbst alle Merkmale aufweist, die nach Auffassung des Bundessozialgerichts vorliegen müssen. Zu bedenken ist auch, dass diese Aufzählung nur beispielhaft ist und sich daher nicht immer im Voraus mit Sicherheit feststellen lässt, ob es sich um eine Betriebsveranstaltung und einen möglichen Arbeitsunfall handelt.

Nach tschechischem Recht ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer für einen durch einen Arbeitsunfall verursachten Schaden oder Nichtvermögensschaden zu entschädigen, wenn der Schaden bei der Ausführung von Arbeitsaufgaben entstanden ist. Die notwendige Voraussetzung ist daher ein Kausalzusammenhang zwischen dem entstandenen Schaden und der Erfüllung der Arbeitsaufgaben. Nach Auffassung des Obersten Gerichts der Tschechischen Republik wird beispielweise bei Teambuilding-Veranstaltungen nicht die formale Bezeichnung der Veranstaltung berücksichtigt, sondern der tatsächliche Inhalt der Aktivität, bei der der Arbeitnehmer die Verletzung erlitt, wobei das Oberste Gericht Teambuilding als eine Aktivität definiert, die den intensiven und bewussten Aufbau und die Entwicklung des Arbeitspotenzials des Arbeitsteams zum Ziel hat. Wie die deutschen Gerichte hat auch das Oberste Gericht der Tschechischen Republik weitere Kriterien berücksichtigt, z. B. ob die Teilnahme an der betreffenden Firmenveranstaltung freiwillig ist und ob die Veranstaltung während der Arbeitszeit stattfindet.

Daraus lässt sich schließen, dass sowohl die deutschen als auch die tschechischen Gerichte bei der Behandlung von Arbeitsunfällen bei Betriebssportveranstaltungen (Teambuilding) ähnlich verfahren und nicht jede von dem Arbeitgeber angebotene Aktivität zu seiner Haftung für einen Arbeitsunfall führt.

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