Anweisung Nr. GFŘ-D-61 über den Standort der Akte oder des relevanten Teils der Akte bei den Finanzämtern und den territorialen Arbeitsplätzen der Finanzbehörde

31. 7. 2023
Anweisung Nr. GFŘ-D-61 über den Standort der Akte oder des relevanten Teils der Akte bei den Finanzämtern und den territorialen Arbeitsplätzen der Finanzbehörde

Am 20. Juni dieses Jahres hat das Finanzministerium das Finanzbulletin Nr. 8 herausgegeben, das die Anweisung der Generalfinanzdirektion Nr. D-61 über die Verlagerung einer Akte oder ihres relevanten Teils bei den Finanzämtern und den territorialen Ämtern der Finanzbehörden enthält. Diese Anweisung tritt am 1. Juli 2023 in Kraft und hebt die Anweisung Nr. GFŘ-D-57 auf. https://www.mfcr.cz/assets/cs/media/2023-06-20_Financni-zpravodaj-cislo-8-2023.pdf

Mit dieser Anweisung bestimmt die Generalfinanzdirektion

  1. bei welchen Arbeitsplätzen der Finanzämter sich die Akten des Steuerzahlers und der Verfahrensbeteiligten befinden, oder ob sie sich am Sitz der Finanzämter befinden.
  2. Aus dieser Anweisung geht auch hervor, dass Abkürzungen für die Bezeichnungen der einzelnen Finanzämter und ihrer territorialen Arbeitsplätze eingeführt wurden.

Was die Lage der Akten betrifft, so gilt die Grundregel, dass die Akte des Steuerzahlers bei dem verwaltenden Finanzamt zu finden ist

(a) in dessen Zuständigkeitsbereich der Bürger ihren Wohnsitz hat,

(b) in dessen Zuständigkeitsbereich die juristische Person ihren Sitz hat,

(c) an die die Akte der Bürger oder juristischen Person gemäß der Anweisung zur Änderung des Aktenstandorts innerhalb des Finanzamts weitergeleitet wird.

Nach dem Studium der Anweisung stellen wir jedoch fest, dass es viele Ausnahmen gibt, wie z.B. der Ort der Akte für die Erbschaftssteuer, die Schenkungssteuer, die Grunderwerbsteuer, usw.

Akten, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Anweisung bei den im Anhang dieser Anweisung aufgeführten Gebietseinheiten befanden, werden weiterhin bei diesen Gebietseinheiten aufbewahrt. Akten, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Anweisung bei Gebietseinheiten befanden, die nicht im Anhang zu dieser Anweisung aufgeführt sind, werden am 1. Juli 2023 an die verwaltende Gebietseinheit übergeben.

Die für die Namen der einzelnen Finanzämter und ihrer Gebietseinheiten eingeführten Abkürzungen können insbesondere auf Lieferscheinen oder schriftlichen Nachweisen für die Zustellung eines Dokuments oder einer Postsendung, die ein Dokument enthält, verwendet werden. Alle diese Abkürzungen sind im Anhang dieser Anweisung zu finden und dienen der Identifizierung des Steuerverwalters oder der Verwaltungsbehörde, die das Dokument zustellt. Umgekehrt können diese Abkürzungen nicht zur Bezeichnung des Steuerverwalters oder der Verwaltungsbehörde in Entscheidungen und anderen Dokumenten der Steuerverwaltung oder in Verwaltungsverfahren verwendet werden.

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