Das neue Informationsblatt der tschechischen Generalfinanzdirektion (GFŘ) vom 19.7.2023 beschäftigt sich mit der Höhe der Steuerkosten, die Körperschaftssteuerveranlagte bei Bauwerken geltend machen können, die als Vorrat erfasst wurden und veräußert werden – im Fall, wenn die Bewertung dieses Bauwerks der Restbuchwert der Bauwerke umfasst, die aufgrund eines Abrisses herausgenommen werden.
In der Praxis finden sich insbesondere Developer in dieser Situation wieder, wenn sie Immobilien zum Zwecke des geplanten Weiterverkaufs an Endkunden errichten.
Wenn bei der Anschaffung eines neuen Bauwerks der Abriss eines ursprünglich bestehenden Bauwerks vorausgeht, tritt der Restbuchwert des abgerissenen Bauwerks im Sinne von §25 Abs. 5d) des tschechischen Buchhaltungsgesetzes in die buchhalterische Bewertung dieses neuen Bauwerks ein. Das Körperschaftssteuergesetz regelt die steuerliche Bewertung eines solchen Bauwerks nur bei Anlagevermögen. In der Legislatur fehlt jedoch eine Regelung für den Fall, dass das Bauwerk als Vorrat erfasst ist, der für den zukünftigen Handel oder Verkauf vorgesehen ist.
Das oben genannten Informationsblatt der Generalfinanzdirektion erweitert die steuerliche Regelung für Anlagevermögen auch auf Bauwerke, die als Vorrat erfasst sind. Der Generalfinanzdirektion zufolge muss die Besteuerungsgrundlage um den Betrag angepasst werden, der der Differenz zwischen dem steuerlichen und dem buchhalterischen Restbuchwert der Bauwerke (der Sachanlage) entspricht, deren buchhalterischer Restbuchwert zur Bewertung des neuen Bauwerks (des veräußerten Vorrats) gehört. Wenn das neue Bauwerk zum Beispiel Wohnungen sind, sollte der buchhalterische/steuerliche Restbuchwert des ursprünglichen Bauwerks nach rationalen Wirtschaftskriterien proportional auf die einzelnen Wohnungen aufgeteilt werden.
Dieser Ansatz kann jedoch erstmals für die Steuerperiode geltend gemacht werden, die zum Veröffentlichungsdatum dieses Informationsblatts endet, also bei den meisten Steuerzahlern für die Steuerperiode für 2023.