Die Vereinbarung über die Durchführung von Arbeit und die Vereinbarung über Arbeitstätigkeit sind in der Praxis häufig genutzte Instrumente, durch die Arbeitgeber ihre Arbeitskräfte gezielter einsetzen können. Größter Vorzug dieser Vereinbarungen ist die flexiblere rechtliche Regelung ihres Abschlusses, Verlaufs und ihrer Beendigung, da der Arbeitgeber im weniger strengeren Maße an die Regeln des Arbeitsgesetzbuches gebunden ist wie im Falle eines Arbeitsverhältnisses. In der Praxis kommt es jedoch häufig zu Situationen, wo die Arbeitgeber vergessen, in diesen Vereinbarungen die Art und Weise ihrer Beendigung zu vereinbaren.
Das Arbeitsgesetzbuch trifft ab dem 1. Oktober 2015 eine Neuregelung der Beendigung der Rechtsbeziehung aufgrund dieser Vereinbarungen gerade für den Fall, dass die Form ihrer Beendigung unter den Parteien nicht vereinbart wurde. Natürlich können Arbeitnehmer und Arbeitgeber auch weiterhin über die Beendigung der Arbeit übereinkommen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können die Vereinbarung auch weiterhin ohne Angabe des Grundes mit einer 15-tägigen Kündigungsfrist kündigen.
Eine grundlegende Beschränkung wird für den Arbeitgeber allerdings bei fristloser Aufhebung der Vereinbarung gelten, da die fristlose Aufhebung einer Vereinbarung über außerhalb eines Arbeitsverhältnisses verrichtete Arbeit durch den Arbeitgeber nur in den Situationen möglich ist, in denen er mit dem Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis fristlos aufheben könnte.
Patrik Koželuha