Anstelle der persönlichen Anwesenheit in der Kanzlei des Notars wird der Antragsteller künftig mit dem Notar mittels Videokonferenz kommunizieren können. Die Identitätsfeststellung wird der Notar mittels Anmeldung über eine sog. nationale Identifizierungs- und Authentisierungsstelle (z.B. mit Hilfe des E-Personalausweises oder der Bankidentität) durchführen, oder der Notar wird die einschlägigen Angaben aus sog. Basisregistern (Einwohnerregister, Personenregister, Register von Rechten und Pflichten und Register der Orts-, Adressen- und Liegenschaftenreferenzierung - RÚIAN) einholen müssen.
Mitglieder der Leitungsorgane von Gesellschaften können zukünftig zur öffentlich beglaubigten Unterschrift den Zusatz über die Vertretungsbefugnis anbringen lassen. Dieser Zusatz wird de facto die Auskunft aus dem Handelsregister ersetzen, in welches der Notar Einsicht nimmt.
Die Novelle setzt sich (neben der Erhöhung des Komforts) zum Ziel, gefälschte Beglaubigungsvermerke zu verhindern. Es wird nämlich eine elektronische Erfassung von beglaubigen Unterschriften eingeführt. Jeder wird in der Lage sein, festzustellen, ob die Unterschrift beim konkreten Vertrag tatsächlich öffentlich beglaubigt wurde und der Vertrag daher gültig ist. Dazu dient der QR-Code auf jedem so beglaubigten Dokument.
Zudem ermöglicht die Novelle den Notarkammern zum 1. September 2021. Dadurch werden die Kommunikation und die Übermittlung von Dokumenten ins Ausland viel einfacher und schneller.