Meldepflicht für die eventuelle Gründung einer Betriebsstätte

28. 8. 2023
Meldepflicht für die eventuelle Gründung einer Betriebsstätte

In unserem heutigen Artikel möchten wir Ihnen das Thema Betriebsstätten Gründung aus einem anderen Blickwinkel als bisher vorstellen. Vor kurzem haben wir Sie auf unserer Website über das potenzielles Risiko der Begründung einer körperschafsteuerlichen Betriebsstätte aufgrund der Bereitstellung eines Home-Office informiert: https://www.schaffer-partner.cz/de/media/5189-potenzielles-risiko-der-begruendung-einer-koerperschaftsteuerlichen-betriebsstaette-der

Dieses Mal werden wir uns jedoch auf eine Situation konzentrieren, in der das Unternehmen, dem die Gründung einer Betriebsstätte in der Tschechischen Republik (wenn auch nur theoretisch) droht, nicht das Ihre ist.

Ein Steuerzahler - ein in der Tschechischen Republik ansässiger Steuerzahler und eine in der Tschechischen Republik ansässige Betriebsstätte von Nichtansässigen – ist nämlich gesetzlich verpflichtet, seine örtlich zuständige Steuerverwaltung unverzüglich über den Abschluss eines Vertrages mit einem nicht ansässigen Steuerzahler zu informieren, auf dessen Grundlage diesem Nichtansässigen eine körperschaftsteuerliche Betriebsstätte in der Tschechischen Republik entstehen könnte. Diese Meldepflicht (im Volksmund auch als "Petzerin" bezeichnet) war ursprünglich im Steuerverwaltungsgesetz Nr. 337/1992 Slg. verankert, und zwar im §34 Abs. 17. Da sich diese Meldepflicht jedoch nur auf die Einkommensteuer bezog, wurde diese Bestimmung mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in das Einkommensteuergesetz, genauer gesagt in den neu geschaffenen § 38t, verlagert.

In welchen Fällen sollten wir also wachsam sein?

In der Praxis sollten Sie vorsichtig sein, wenn Sie Mietverträge für Büro-, Produktions-, Lager-, Verkaufs- oder andere gewerblich genutzte Räume mit Nichtansässigen in der Tschechischen Republik abschließen. Vorsicht ist auch geboten, wenn Sie langfristige Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen abschließen (wenn die Laufzeit eines solchen Vertrags den Zeittest für die Gründung einer Betriebsstätte überschreiten könnte). In diesem Fall könnte es sich z. B. um den langfristigen Bezug von Dienstleistungen aus dem Ausland handeln - wie z. B. Reparatur-, Beratungs- oder Schulungsdienstleistungen, die die physische Anwesenheit ausländischer Arbeitnehmer in der Tschechischen Republik erfordern. Mehr über Betriebsstätten erfahren Sie im § 22 (2) des Einkommensteuergesetzes. Die Frage der Betriebsstätten ist sehr umfangreich und komplex, daher ist es wichtig, jeden Fall einzeln zu betrachten.

Was die Mitteilungsfrist anbelangt, so ist im Gesetz keine ausdrückliche Frist für die Meldepflicht festgelegt. Die Verwendung des Begriffs "unverzüglich" deutet jedoch darauf hin, dass die Mitteilung ohne zu zögern zu erfolgen hat, d. h. innerhalb von Tagen, aber nicht mehr als Wochen nach Abschluss des Vertrages mit dem Nichtansässigen.

Die Steuerbehörde kann bei Nichteinhaltung der Meldepflicht materielle Strafen erteilen.

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