Am 6. Mai 2015 ist das Abkommen zwischen der Tschechischen Republik und der Republik Kolumbien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und Verhinderung von Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Einkommensteuer in Kraft getreten, das am 22. März 2012 in Bogota unterzeichnet worden ist. Die Bestimmungen des Abkommens finden wie folgt Anwendung:
a) bei an der Quelle abgezogenen Steuern (Quellensteuer) auf Einkommen, die zum 1. Januar 2016 oder später ausgezahlt oder gutgeschrieben werden,
b) bei den nicht an der Quelle abgezogenen Steuern auf Einkommen für jedes Steuerjahr, beginnend mit dem 1. Januar 2016 oder später.
Der vollständige Wortlaut des Abkommens wird zeitnah in der Sammlung der internationalen Verträge veröffentlicht.